5.5.7. Sodann ist die Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erhöhen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (hier nicht zweckmässiger) Geldstrafe bestraft. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestandes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.