Die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer war dadurch erhöht. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende abstrakte Gefahr manifestierte sich zudem konkret, als der Beschuldigte bereits nach kurzer Fahrt einen Selbstunfall verursachte, indem er mit einer Signalisationstafel kollidierte. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Diese Tat stand sodann in keinem Zusammenhang zu den vorangegangen, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate auf 5 Jahre rechtfertigt.