Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet oder sich nicht anders organisiert hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Erschwerend kommt hinzu, dass eine kurz nach dem Tatzeitpunkt durchgeführte Atem-Alkoholprobe über 1 ‰ anzeigte (UA act. 2766). Die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer war dadurch erhöht.