Hinweisen). Indem der Beschuldigte ohne über den gültigen Führerausweis zu verfügen ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat er sich über die geschaffene Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt. Er hat äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.