Wiederum mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Hausfriedensbrüchen verfügte. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. In Anbetracht des situativen Zusammenhangs der Hausfriedensbrüche mit den Diebstählen ist ihr Gesamtschuldbeitrag als geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um 4 Monate auf 4 Jahre und 7 Monate.