Dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern nur in Restaurants und andere Geschäftsräume, aber keine Wohnhäuser, eingedrungen ist, wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.3). Ein Hausfriedensbruch ist für die Betroffenen meist schwerwiegender als der bei einem Einbruchdiebstahl verursachte Sachschaden, da damit die Privatsphäre auf Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies trifft, wenn auch in geringerem Ausmass, auch auf Eigentümer von Geschäftsräumen zu.