5.5.5. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern nur in Restaurants und andere Geschäftsräume, aber keine Wohnhäuser, eingedrungen ist, wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.3).