Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigungen grösstenteils nicht das primäre Ziel, sondern einerseits Voraussetzung für die anschliessende Begehung der Diebstähle oder als deren Folge erfolgten. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 4 Jahre und 3 Monate.