5.5.4. In engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Diebstählen stehen die mehrfachen Sachbeschädigungen. Zusammen mit der in der Einstellzelle verursachten Sachbeschädigung beläuft sich der Schaden auf insgesamt Fr. 7'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 29), was auch in der Summe noch nicht als grosser Schaden bezeichnet werden kann (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1).