Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass – abgesehen von den monetären Beweggründen und dem Umstand, dass wiederum C. mit dabei war – kein enger Zusammenhang zu den Raubüberfällen bestanden hat. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre.