Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus. Ein rein monetäres Motiv ist jedem Vermögensdelikt immanent. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).