vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Diebstahl verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Diebstählen ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 betr. den gewerbsmässigen Betrug).