Erneut verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus. Zwar verfügte der Beschuldigte weiterhin über hohe Schulden, jedoch hat er mit der Verübung von Einbruchdiebstählen den am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Und dies, obwohl er zur Tatzeit über eine Arbeitsstelle verfügte (UA act. 188). Auch wenn der vom Beschuldigten behauptete Drogen- und Alkoholkonsum vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen (UA act. 2957 und 2968) zu einer gewissen Enthemmtheit geführt haben dürfte, ohne dass dadurch jedoch die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je