Innerhalb der Bande lässt sich keine eigentliche Führungsperson ausmachen. Vieles ist über den Mitbeschuldigten C. gelaufen (z.B. haben sich E. und G. über den Beschuldigten kennengelernt UA act. 3100), allerdings sind anscheinend viele Ideen von E. ausgegangen (u.a. UA act. 2880, 2886 und 2961). Der Beschuldigte ist dabei eher als Mitläufer denn als Anreisser zu weiteren Diebestouren anzusehen.