Einen Teil des von den Geschädigten geltend gemachten Betrages wird vom Beschuldigten bestritten. Insgesamt ist von einem anerkannten Deliktsbetrag von rund Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 auszugehen, sowie rund Fr. 1'000.00 vom Einbruchdiebstahl im August 2014 (vgl. Aussagen des Beschuldigten UA act. 2964, 2974, 2976 und 3000; Aussagen des Mitbeschuldigten G. UA act. 3222 und 3228; Aussagen des Mitbeschuldigten C. UA act. 2881). Für den Beschuldigten ergibt das einen Deliktsbetrag von rund Fr. 1'250.00 bis Fr. 1'500.00 innerhalb von zwei Wochen. Der Taterfolg ist damit noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen.