Zusätzlich hat er bereits vier Monate zuvor einen Einbruchdiebstahl begangen. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Entschluss, zur Weihnachtszeit Einbrüche zu begehen, unabhängig vom vorangegangen Entschluss des Einbruchdiebstahls in die Gemeindekanzlei R., welcher rund vier Monate vor Beginn der Einbruchdiebstahlserie stattfand und im Gegensatz zu diesen nur zusammen mit E., genau wie der erste Einbruchdiebstahl in das Restaurant F. im August 2014 (nicht angeklagt, siehe dazu UA act. 3122 f.) - 12 -