Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vollendete Tat als mittelschwer und es wäre eine dafür angemessene Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen gewesen. Da es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Minderung der Strafe vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund des Verhaltens des Personals des Restaurants M. bei einem Versuch geblieben ist. Somit ist der Abbruch des Raubüberfalls nicht auf eine Einsicht des Beschuldigten ins Unrecht seines Handelns zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, für den ausgebliebenen Erfolg eine Strafminderung im Umfang von einem halben Jahr auf 2 ½ Jahre vorzunehmen.