Der Beschuldigte hat kurze Zeit, nachdem er bereits den Raubüberfall auf die Tankstelle verübt hat (siehe dazu oben), erneut versucht, als Mittäter einen Raub zu begehen. Zur Höhe des erhofften Deliktsgut äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er keine Vorstellungen darüber gehabt habe (UA act. 3069 f.). Aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten C., dass man davon ausgegangen sei, dass das Restaurant gut gelaufen sei (UA act. 2898) und sie spät am Abend den Raub begingen, ist davon auszugehen, dass sie sich einige Tausend Franken als Beute erhofften.