Damit befand er sich zwar in einer finanziell angespannten Situation und auch ist davon auszugehen, dass nicht er, sondern B. als treibende Kraft angesehen werden muss. Dennoch ist davon auszugehen, dass er beim Entschluss, beim Raubüberfall als Mittäter mitzuwirken, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Der Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Tatsache, dass es ihm zwischenzeitlich möglich war, durch legale Arbeit einen Teil seiner Schulden abzubezahlen (vgl. GA act. 176), zeigen auf, dass er mit dem Raub auf möglichst einfachen Weg zu Geld kommen wollte.