unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Zur Tatzeit arbeitete der Beschuldigte temporär als Zimmermann (UA act. 3012). Er verfügte daher über ein zumindest vorübergehend regelmässiges Einkommen. Daneben hatte er jedoch auch Schulden von über Fr. 20'000.00 (UA act. 196 ff.) angehäuft. Damit befand er sich zwar in einer finanziell angespannten Situation und auch ist davon auszugehen, dass nicht er, sondern B. als treibende Kraft angesehen werden muss.