Der Beschuldigte handelte er aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der - 10 -