Der rollenteilige Tatbeitrag des Beschuldigten hat darin bestanden, während des Überfalls als Fluchtfahrer im Auto zu warten. Auch wenn er damit den Raubüberfall nicht eigenhändig begangen hat, hat er eine für das Gelingen wichtige Rolle gespielt. Das dem Beschuldigten zurechenbare Verhalten des Mittäters B. ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB hinausgegangen, auch wenn sich die Munition bereits in der Waffe, welche für den Raubüberfall mitgeführt wurde, befunden hatte. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Täter zu Beginn vermeintlich in Überzahl der Verkäuferin gegenübergetreten sind.