Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz sind für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen und Verbrechen Freiheitsstrafen auszufällen. Das ist im Berufungsverfahren denn auch unbestritten geblieben. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von über 180 Tagen zu verurteilen ist, findet Art. 41 StGB in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung zudem keine Anwendung (BGE 137 IV 312 E. 2.4). 5.5. 5.5.1. In Bezug auf die schwerste Straftat, den qualifizierten Raub auf die Shell- Tankstelle, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: