Diese bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, erneut in erheblichem Ausmass und zum Teil während der Probezeit straffällig zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Selbst zwei Tage in Untersuchungshaft im Oktober 2014 (vgl. UA act. 130) haben ihn nicht davon abgehalten, wenig später eine Serie von Einbruchdiebstählen zu begehen. Sodann ist der Beschuldigte kurz nachdem er in diesem Verfahren (zwar noch nicht rechtskräftig) am 20. August 2018 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe -9-