Der Beschuldigte verfügt über zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. April 2013 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2015 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (bedingt vollziehbar 110 Tage) à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Diese bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, erneut in erheblichem Ausmass und zum Teil während der Probezeit straffällig zu werden.