Wie zu zeigen sein wird (siehe unten), kommt vorliegend nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Frage, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. 5.4. Während für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, sieht das Gesetz für die übrigen Delikte alternativ auch eine Geldstrafe vor. Zudem ist für die Übertretung (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) eine Busse auszusprechen.