Der Beschuldigte beantragt nach Rückweisung durch das Bundesgericht, dass, unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Stellungnahme Beschuldigter vom 28. Februar 2022 Ziff. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren fordert (Stellungnahme Oberstaatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV -8- 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.