5. 5.1. Insgesamt, d.h. zusammen mit den unbestritten gebliebenen Straftatbeständen, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art.