Gemäss den obigen Ausführungen umfasste der Tatplan jeweils die Schussabgabe nicht. Die durch die jeweiligen Mittäter dennoch abgegebenen Schüsse (durch B. in der Tankstelle Q. und durch C. im Restaurant M.) können dem Beschuldigten aufgrund des Mittäterexzesses nicht zugerechnet werden, entsprechend entfällt auch ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, welche ebenfalls nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren.