sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte dafür zu bestrafen. Unbestritten in Bezug auf Anklageziffer 2 ist und bleibt, dass es sich um einen versuchten Raub handelt, da der Beschuldigte und C. ohne Beute flüchteten, entsprechend der angestrebte Diebstahl nicht vollendet wurde. 4. Der Beschuldigte beantragt zudem, dass er in Bezug auf Anklageziffer 1 und 2 vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen sei, da diese auf einem Mittäterexzess beruhen würden.