Er erkundigte sich auch nicht bei C., obwohl zwischen ihnen weder eine Sprachbarriere bestand noch ein speziell hierarchisches Gefälle, welches es dem Beschuldigten schwer gemacht hätte, sich aus Angst oder Respekt mit C. über die Waffen zu unterhalten. Indem der Beschuldigte C. ohne weiteren Kommentar gewähren liess, die Waffe für den Raubüberfall so mitzuführen, hat er auch in Kauf genommen, dass dieser eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mitführen könnte; mithin umfasste der Tatplan zwar nicht konkret eine Schussabgabe, jedoch immerhin implizit das Mitführen einer Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB. Damit ist -7-