3.2. Der Beschuldigte stellt seine Beteiligung am Raubüberfall im Restaurant M. zusammen mit C. nicht in Abrede (UA act. 3018; 3068 ff.). Er selber habe eine Schreckschusspistole mitgeführt und C. habe eine echte Pistole gehabt, wobei beide Waffen von B. gewesen seien (UA act. 3070 f.). Bei der Schreckschusspistole hätte man den Lauf herunterklappen können, aber er habe nicht geschaut, ob Munition drin gewesen sei oder nicht (UA act. 3072). Er wisse auch nicht, ob die Waffe von C. geladen gewesen sei. Er habe auf jeden Fall nicht gesehen, dass dieser die Waffe geladen hätte. Sie hätten einfach nie davon gesprochen, dass geschossen werden sollte.