wobei vom Beschuldigten im Grunde nur der diesbezügliche Vorsatz bestritten wurde. Das Bundesgericht stützte in seinem Urteil die Vorbringen des Beschuldigten und verwies grundsätzlich auf seine Ausführungen zum Vorfall bei der Tankstelle Q.. Insbesondere stellte es fest, dass die Inkaufnahme des Beschuldigten, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub geladen und evtl. durchgeladen sein könnte, den qualifizierten Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfülle (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3).