Demnach ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. 3. 3.1. Betreffend den Vorfall vom 28. März 2012 im Restaurant M. (Anklageziffer 2) erwog das Obergericht mit Urteil vom 20. Mai 2020, dass sich dieser Sachverhalt ebenfalls gemäss Anklage zugetragen habe. Indem der Beschuldigte über die Echtheit der Schusswaffe Bescheid wusste, sich jedoch nicht über deren Ladezustand informiert hat, habe er auch die Begehung eines Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in Kauf genommen, -6-