Anhaltspunkte dafür, dass die Waffe nicht zur Schussabgabe tauglich gewesen wäre, fehlten gänzlich. Im Gegenteil musste der Beschuldigte aufgrund der ihm bekannten Vorgeschichte von B. davon ausgehen, dass dieser auch dieses Mal eine funktionstüchtige Waffe trägt, selbst wenn er der festen Überzeugung gewesen sein soll, dass nicht geschossen wird. Entsprechend lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass B., als er mit ihm zusammen als Mittäter den Raubüberfall auf die Tankstelle Q. verübte, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führte.