Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, nicht genau gewusst zu haben, dass B. schon einmal bei einem Überfall geschossen habe, so ist auf die erste und tatnähere Aussage abzustellen, wonach dem Beschuldigten demnach bekannt war, dass B. bereits Überfälle mit einer Pistole verübt hatte, wobei bei einem Vorfall ein Schuss gefallen ist. Der Beschuldigte selbst hat nicht gesehen, dass die Pistole geladen wurde, ebenso wenig konnte er sehen, ob sich allenfalls Patronen im Magazin befanden.