gewollt hat und was nicht. Das führt nun aber nicht einfach dazu, dass der subjektive Tatbestand nicht mehr erfüllt wäre, wenn eine beschuldigte Person die Tat bestreitet. Vielmehr ist dann mit Hilfe von Erfahrungsregeln aus dem äusseren Geschehen auf die subjektive Seite zu schliessen (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 63). Das Gericht entscheidet auch dann nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).