Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, dass er nicht gesehen habe, ob die Waffe geladen gewesen sei, er habe gedacht, sie sei nicht geladen, aber er habe auch nicht nachgefragt (UA act. 3064). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte nochmals, dass er gewusst habe, dass B. eine Schusswaffe beim Überfall auf die Tankstelle mitnehmen würde. Hingegen erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, dass bei einem früheren Überfall B. geschossen habe, er habe einfach nur Sachen gehört (Gerichtsakten [GA] act. 138).