er und C. hätten nicht gewusst, dass die Waffe geladen gewesen sei. Er sei nur davon ausgegangen, dass die Pistole zum Angst einjagen mitgeführt werde (UA act. 3062). Soviel er wisse, habe B. schon mehrere Überfälle gemacht, wobei einmal auch ein Schuss gefallen sei (UA act. 3060). Er wäre aber an jenem Tag nicht gefahren, wenn er gewusst hätte, dass B. schiessen würde (UA act. 3062). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, dass er nicht gesehen habe, ob die Waffe geladen gewesen sei, er habe gedacht, sie sei nicht geladen, aber er habe auch nicht nachgefragt (UA act. 3064).