2.3. Gemäss seinen Aussagen sei der Beschuldigte beim Raubüberfall auf die Tankstelle nur gefahren und während des Überfalls im Auto gesessen. Er habe nur gesehen, dass B. eine Waffe dabei gehabt habe, wobei er nicht gesehen habe, dass er die Waffe vor dem Überfall geladen habe (Untersuchungsakten [UA] act. 3033). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er von Anfang an gewusst habe, dass eine Pistole eingesetzt werden sollte, da B. die Überfälle immer mit Pistolen gemacht habe (UA act. 3061). Es sei nie abgemacht gewesen, dass B. schiessen würde; er und C. hätten nicht gewusst, dass die Waffe geladen gewesen sei.