Der Räuber wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Ziff. 2 stellt eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt dar, d.h. die Qualifikation ist erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2).