StGB sei daher aufzuheben. Mit der Erwägung, der Beschuldigte habe es in diesem Zusammenhang unterlassen abzuklären, ob die Waffe geladen gewesen sei, werde ihm bei der Qualifikation als lebensgefährlichen Raub im Übrigen (alleine) sein passives Verhalten angelastet resp. letztlich eine Unterlassung vorgeworfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.4). 2.2. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für -4- Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.