Unbestritten ist dabei, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und B. den Raubüberfall begangen hat, wobei der Beschuldigte im Auto geblieben ist und C. die Tankstelle mit einer Schreckschusspistole betreten und B. eine 9mm-Pistole mit sich geführt hat. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil verbindlich fest, dass – entgegen der Auffassung des Obergerichts – der von B. abgegebene Schuss im Tankstellenshop oder der Einsatz einer geladenen Schusswaffe nicht vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen sei.