2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte in beiden Vorfällen (Tankstelle Q. und Restaurant M.) einen Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Sodann sei er von den Vorwürfen der Sachbeschädigung, welche bei diesen Raubüberfällen verursacht wurde, aufgrund des Mittäterexzesses freizusprechen. Insgesamt sei er neu zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. -3- 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. März 2022 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen seien.