2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei betreffend den Vorfall bei der Tankstelle Q. gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen einer Waffe) und betreffend den Vorfall im Restaurant M. gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verurteilen und neu mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen.