Anklageziffer 1) zugerechnet habe. In Bezug auf den Vorfall im Restaurant M. (Anklageziffer 2) weise der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass mit seiner Inkaufnahme, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub geladen und evtl. durchgeladen sein könnte, der qualifizierte Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfüllt sei.