1.3. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht dem Beschuldigten zu Unrecht die Tathandlungen des Mittäters B. – namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe – (Vorfall Tankstelle Q.; Anklageziffer 1) zugerechnet habe.