Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.30 (ST.2018.98; StA.2015.1499) Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Dagmersellen und Emmen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Raubs (teilweise versucht), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 1.2. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (SST.2019.186) bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte den Beschuldigten neu, aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00. 1.3. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht dem Beschuldigten zu Unrecht die Tathandlungen des Mittäters B. – namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe – (Vorfall Tankstelle Q.; Anklageziffer 1) zugerechnet habe. In Bezug auf den Vorfall im Restaurant M. (Anklageziffer 2) weise der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass mit seiner Inkaufnahme, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub geladen und evtl. durchgeladen sein könnte, der qualifizierte Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfüllt sei. 2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 stellte die Oberstaats- anwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei betreffend den Vorfall bei der Tankstelle Q. gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen einer Waffe) und betreffend den Vorfall im Restaurant M. gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verurteilen und neu mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte in beiden Vorfällen (Tankstelle Q. und Restaurant M.) einen Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Sodann sei er von den Vorwürfen der Sachbeschädigung, welche bei diesen Raubüberfällen verursacht wurde, aufgrund des Mittäterexzesses freizusprechen. Insgesamt sei er neu zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. -3- 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. März 2022 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen seien. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. März 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein und verwies auf die bereits eingereichte Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022 sind zunächst die beiden Raubüberfälle in der Tankstelle Q. (Anklageziffer 1) und im Restaurant M. (Anklageziffer 2) neu zu prüfen und anschliessend ist die Strafe neu zu bemessen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 erwog das Obergericht, dass sich der Sachverhalt betreffend den Raubüberfall vom 6. März 2012 in der Tankstelle Q. (Anklageziffer 1) gemäss Anklage zugetragen habe. Unbestritten ist dabei, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und B. den Raubüberfall begangen hat, wobei der Beschuldigte im Auto geblieben ist und C. die Tankstelle mit einer Schreckschusspistole betreten und B. eine 9mm-Pistole mit sich geführt hat. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil verbindlich fest, dass – entgegen der Auffassung des Obergerichts – der von B. abgegebene Schuss im Tankstellenshop oder der Einsatz einer geladenen Schusswaffe nicht vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen sei. Es sei nicht alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass B. zuvor schon Raubüberfälle verübt habe, wobei bei mindestens einem davon ein Schuss gefallen sei, zu schliessen, dass er konkludent die Herbeiführung einer Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei daher aufzuheben. Mit der Erwägung, der Beschuldigte habe es in diesem Zusammenhang unterlassen abzuklären, ob die Waffe geladen gewesen sei, werde ihm bei der Qualifikation als lebensgefährlichen Raub im Übrigen (alleine) sein passives Verhalten angelastet resp. letztlich eine Unterlassung vorgeworfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.4). 2.2. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für -4- Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Räuber wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Ziff. 2 stellt eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt dar, d.h. die Qualifikation ist erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Die Schusswaffe muss objektiv funktionstüchtig und während der Tat zur Schussabgabe tauglich sein, resp. wird eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mitgeführt oder steht die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, ist der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt (BGE 110 IV 80 E. 1). 2.3. Gemäss seinen Aussagen sei der Beschuldigte beim Raubüberfall auf die Tankstelle nur gefahren und während des Überfalls im Auto gesessen. Er habe nur gesehen, dass B. eine Waffe dabei gehabt habe, wobei er nicht gesehen habe, dass er die Waffe vor dem Überfall geladen habe (Untersuchungsakten [UA] act. 3033). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er von Anfang an gewusst habe, dass eine Pistole eingesetzt werden sollte, da B. die Überfälle immer mit Pistolen gemacht habe (UA act. 3061). Es sei nie abgemacht gewesen, dass B. schiessen würde; er und C. hätten nicht gewusst, dass die Waffe geladen gewesen sei. Er sei nur davon ausgegangen, dass die Pistole zum Angst einjagen mitgeführt werde (UA act. 3062). Soviel er wisse, habe B. schon mehrere Überfälle gemacht, wobei einmal auch ein Schuss gefallen sei (UA act. 3060). Er wäre aber an jenem Tag nicht gefahren, wenn er gewusst hätte, dass B. schiessen würde (UA act. 3062). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, dass er nicht gesehen habe, ob die Waffe geladen gewesen sei, er habe gedacht, sie sei nicht geladen, aber er habe auch nicht nachgefragt (UA act. 3064). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte nochmals, dass er gewusst habe, dass B. eine Schusswaffe beim Überfall auf die Tankstelle mitnehmen würde. Hingegen erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, dass bei einem früheren Überfall B. geschossen habe, er habe einfach nur Sachen gehört (Gerichtsakten [GA] act. 138). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die sich der direkten Wahrnehmung durch andere entziehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 63). Nur der Beschuldigte könnte mit letzter Gewissheit sagen, was er -5- gewollt hat und was nicht. Das führt nun aber nicht einfach dazu, dass der subjektive Tatbestand nicht mehr erfüllt wäre, wenn eine beschuldigte Person die Tat bestreitet. Vielmehr ist dann mit Hilfe von Erfahrungsregeln aus dem äusseren Geschehen auf die subjektive Seite zu schliessen (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 63). Das Gericht entscheidet auch dann nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er sich bewusst war, dass B. für den Raubüberfall auf die Tankstelle Q. eine echte Pistole mitnimmt. Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, nicht genau gewusst zu haben, dass B. schon einmal bei einem Überfall geschossen habe, so ist auf die erste und tatnähere Aussage abzustellen, wonach dem Beschuldigten demnach bekannt war, dass B. bereits Überfälle mit einer Pistole verübt hatte, wobei bei einem Vorfall ein Schuss gefallen ist. Der Beschuldigte selbst hat nicht gesehen, dass die Pistole geladen wurde, ebenso wenig konnte er sehen, ob sich allenfalls Patronen im Magazin befanden. Der Beschuldigte ist jedoch in jenem Zeitpunkt einfach davon ausgegangen, dass nicht geschossen werde, ohne sich überhaupt Gedanken darüber zu machen, ob mit der Waffe von B. überhaupt geschossen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Waffe nicht zur Schussabgabe tauglich gewesen wäre, fehlten gänzlich. Im Gegenteil musste der Beschuldigte aufgrund der ihm bekannten Vorgeschichte von B. davon ausgehen, dass dieser auch dieses Mal eine funktionstüchtige Waffe trägt, selbst wenn er der festen Überzeugung gewesen sein soll, dass nicht geschossen wird. Entsprechend lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass B., als er mit ihm zusammen als Mittäter den Raubüberfall auf die Tankstelle Q. verübte, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führte. Indem der Beschuldigte sich weder bei B. rückversicherte, dass in dessen Waffe keine Munition war und auch keine Anstalten machte, B. von der Mitnahme dessen Waffe abzuhalten, hat er damit konkludent in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB zum Zwecke des Raubes mitzuführen. Demnach ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. 3. 3.1. Betreffend den Vorfall vom 28. März 2012 im Restaurant M. (Anklageziffer 2) erwog das Obergericht mit Urteil vom 20. Mai 2020, dass sich dieser Sachverhalt ebenfalls gemäss Anklage zugetragen habe. Indem der Beschuldigte über die Echtheit der Schusswaffe Bescheid wusste, sich jedoch nicht über deren Ladezustand informiert hat, habe er auch die Begehung eines Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in Kauf genommen, -6- wobei vom Beschuldigten im Grunde nur der diesbezügliche Vorsatz bestritten wurde. Das Bundesgericht stützte in seinem Urteil die Vorbringen des Beschuldigten und verwies grundsätzlich auf seine Ausführungen zum Vorfall bei der Tankstelle Q.. Insbesondere stellte es fest, dass die Inkaufnahme des Beschuldigten, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub geladen und evtl. durchgeladen sein könnte, den qualifizierten Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfülle (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3). 3.2. Der Beschuldigte stellt seine Beteiligung am Raubüberfall im Restaurant M. zusammen mit C. nicht in Abrede (UA act. 3018; 3068 ff.). Er selber habe eine Schreckschusspistole mitgeführt und C. habe eine echte Pistole gehabt, wobei beide Waffen von B. gewesen seien (UA act. 3070 f.). Bei der Schreckschusspistole hätte man den Lauf herunterklappen können, aber er habe nicht geschaut, ob Munition drin gewesen sei oder nicht (UA act. 3072). Er wisse auch nicht, ob die Waffe von C. geladen gewesen sei. Er habe auf jeden Fall nicht gesehen, dass dieser die Waffe geladen hätte. Sie hätten einfach nie davon gesprochen, dass geschossen werden sollte. Der Plan sei gewesen, die Kasse beim Eingang mitzunehmen. Die Pistolen seien nur für den Notfall, zur Abschreckung, gedacht gewesen (UA act. 3072 ff.). Nach seinen Aussagen lässt sich zweifellos erstellen, dass der Beschuldigte und C. explizit für die Begehung des Raubüberfalls auf das Restaurant M. Waffen bei B. besorgten. Aus ihrer gemeinsamen Vorgeschichte wusste der Beschuldigte zudem, dass B. echte Waffen inkl. Munition besitzt. Der Beschuldigte selber führte zwar «nur» eine Schreckschusspistole mit, er wusste aber darüber Bescheid, dass die von C. beim Raubüberfall mitgeführte Waffe eine echte Pistole war. Unter den gegebenen Umständen konnte und musste er vernünftigerweise davon ausgehen, dass diese echte Waffe, welche von B. kam, Patronen im Magazin hatte, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt hatte. Der Beschuldigte machte jedoch keinerlei Anstalten, um sich zu vergewissern, dass die Waffe keine Munition hatte. Er erkundigte sich auch nicht bei C., obwohl zwischen ihnen weder eine Sprachbarriere bestand noch ein speziell hierarchisches Gefälle, welches es dem Beschuldigten schwer gemacht hätte, sich aus Angst oder Respekt mit C. über die Waffen zu unterhalten. Indem der Beschuldigte C. ohne weiteren Kommentar gewähren liess, die Waffe für den Raubüberfall so mitzuführen, hat er auch in Kauf genommen, dass dieser eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mitführen könnte; mithin umfasste der Tatplan zwar nicht konkret eine Schussabgabe, jedoch immerhin implizit das Mitführen einer Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB. Damit ist -7- sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte dafür zu bestrafen. Unbestritten in Bezug auf Anklageziffer 2 ist und bleibt, dass es sich um einen versuchten Raub handelt, da der Beschuldigte und C. ohne Beute flüchteten, entsprechend der angestrebte Diebstahl nicht vollendet wurde. 4. Der Beschuldigte beantragt zudem, dass er in Bezug auf Anklageziffer 1 und 2 vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen sei, da diese auf einem Mittäterexzess beruhen würden. Gemäss den obigen Ausführungen umfasste der Tatplan jeweils die Schussabgabe nicht. Die durch die jeweiligen Mittäter dennoch abgegebenen Schüsse (durch B. in der Tankstelle Q. und durch C. im Restaurant M.) können dem Beschuldigten aufgrund des Mittäterexzesses nicht zugerechnet werden, entsprechend entfällt auch ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, welche ebenfalls nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren. 5. 5.1. Insgesamt, d.h. zusammen mit den unbestritten gebliebenen Straftatbeständen, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Beschuldigte beantragt nach Rückweisung durch das Bundesgericht, dass, unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, eine Freiheits- strafe von 24 Monaten (Stellungnahme Beschuldigter vom 28. Februar 2022 Ziff. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren fordert (Stellungnahme Oberstaatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV -8- 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Vorliegend wurden sämtliche Taten vor Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 revidierten Sanktionenrechts begangen. Im neuen Sanktionenrecht wird die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe stärker gewichtet. So wurde die maximale Anzahl Tagessätze von 360 auf 180 reduziert, was den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt. Im Bereich von über sechs Monaten besteht neu nur noch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird (siehe unten), kommt vorliegend nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Frage, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. 5.4. Während für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, sieht das Gesetz für die übrigen Delikte alternativ auch eine Geldstrafe vor. Zudem ist für die Übertretung (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) eine Busse auszusprechen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte verfügt über zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. April 2013 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2015 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (bedingt vollziehbar 110 Tage) à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Diese bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, erneut in erheblichem Ausmass und zum Teil während der Probezeit straffällig zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Selbst zwei Tage in Untersuchungshaft im Oktober 2014 (vgl. UA act. 130) haben ihn nicht davon abgehalten, wenig später eine Serie von Einbruchdiebstählen zu begehen. Sodann ist der Beschuldigte kurz nachdem er in diesem Verfahren (zwar noch nicht rechtskräftig) am 20. August 2018 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe -9- von 9 Jahren verurteilt worden ist, erneut in erheblichen Mass straffällig geworden, wofür er schliesslich mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2021 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist. Es ist damit offensichtlich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz sind für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen und Verbrechen Freiheits- strafen auszufällen. Das ist im Berufungsverfahren denn auch unbestritten geblieben. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von über 180 Tagen zu verurteilen ist, findet Art. 41 StGB in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung zudem keine Anwendung (BGE 137 IV 312 E. 2.4). 5.5. 5.5.1. In Bezug auf die schwerste Straftat, den qualifizierten Raub auf die Shell- Tankstelle, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen Mittätern Fr. 1'331.45 erbeutet, wobei er davon Fr. 300.00 erhalten haben soll. Diesbezüglich ist der Taterfolg im Vergleich zu bei einem Raubüberfall möglichen Deliktsbeträgen noch als vergleichsweise niedrig zu bezeichnen. Der rollenteilige Tatbeitrag des Beschuldigten hat darin bestanden, während des Überfalls als Fluchtfahrer im Auto zu warten. Auch wenn er damit den Raubüberfall nicht eigenhändig begangen hat, hat er eine für das Gelingen wichtige Rolle gespielt. Das dem Beschuldigten zurechenbare Verhalten des Mittäters B. ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB hinausgegangen, auch wenn sich die Munition bereits in der Waffe, welche für den Raubüberfall mitgeführt wurde, befunden hatte. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Täter zu Beginn vermeintlich in Überzahl der Verkäuferin gegenübergetreten sind. Nicht zu bagatellisieren ist sodann das Ausmass, in welchem die Verkäuferin ihres subjektiven Sicherheitsgefühls verlustig ging. Während sie zwar bald nach dem Vorfall wieder gearbeitet hat, so war sie für die ersten Monate nie alleine im Shop und Personen, welche eine Kapuze oder einen Schal vor dem Gesicht getragen hätten, seien ihr sehr unangenehm gewesen (GA act. 129). Der Beschuldigte handelte er aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der - 10 - unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Zur Tatzeit arbeitete der Beschuldigte temporär als Zimmermann (UA act. 3012). Er verfügte daher über ein zumindest vorübergehend regelmässiges Einkommen. Daneben hatte er jedoch auch Schulden von über Fr. 20'000.00 (UA act. 196 ff.) angehäuft. Damit befand er sich zwar in einer finanziell angespannten Situation und auch ist davon auszugehen, dass nicht er, sondern B. als treibende Kraft angesehen werden muss. Dennoch ist davon auszugehen, dass er beim Entschluss, beim Raubüberfall als Mittäter mitzuwirken, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Der Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Tatsache, dass es ihm zwischenzeitlich möglich war, durch legale Arbeit einen Teil seiner Schulden abzubezahlen (vgl. GA act. 176), zeigen auf, dass er mit dem Raub auf möglichst einfachen Weg zu Geld kommen wollte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand des Raubs geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. 5.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den versuchten qualifizierten Raub im Restaurant M. angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat kurze Zeit, nachdem er bereits den Raubüberfall auf die Tankstelle verübt hat (siehe dazu oben), erneut versucht, als Mittäter einen Raub zu begehen. Zur Höhe des erhofften Deliktsgut äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er keine Vorstellungen darüber gehabt habe (UA act. 3069 f.). Aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten C., dass man davon ausgegangen sei, dass das Restaurant gut gelaufen sei (UA act. 2898) und sie spät am Abend den Raub begingen, ist davon auszugehen, dass sie sich einige Tausend Franken als Beute erhofften. Dieser Betrag, auf den der Raub gerichtet war, ist zwar nicht zu bagatellisieren, es kann jedoch auch nicht von einem besonders hohen Deliktsbetrag ausgegangen werden. Damit ist im Hinblick auf das grosse Spektrum möglicher Deliktssummen bei einer Vollendung der Tat von einem in finanzieller Hinsicht vergleichsweise gerade noch leichten Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte hat das Restaurant M. mit einer Schreckschusspistole betreten, was von einiger krimineller Energie zeugt. Auch wenn ihm die - 11 - Schussabgabe durch C. nicht angerechnet werden kann (siehe dazu oben) und sein Auftreten im Vergleich zu jenem als eher untergeordnet erscheinen mag, so ist sein Tatbeitrag nicht zu bagatellisieren, ist es doch nicht einerlei, ob ein Raubüberfall von einer Person alleine oder durch mehrere Räuber verübt wird. Die psychischen Folgen für die Opfer, welche sich plötzlich mit zwei maskierten und bewaffneten Räuber konfrontiert sahen, sind denn auch durchaus erheblich. D. sagte rund vier Jahre nach dem Vorfall aus, dass sie oft noch Angst habe, wenn sie alleine sei und Geräusche höre (UA act. 2192). In Bezug auf die finanzielle Motivation zum Raub sowie die vorhandene Entscheidungsfreiheit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (siehe oben, E. 5.5.1). Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vollendete Tat als mittelschwer und es wäre eine dafür angemessene Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen gewesen. Da es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Minderung der Strafe vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund des Verhaltens des Personals des Restaurants M. bei einem Versuch geblieben ist. Somit ist der Abbruch des Raubüberfalls nicht auf eine Einsicht des Beschuldigten ins Unrecht seines Handelns zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, für den ausgebliebenen Erfolg eine Strafminderung im Umfang von einem halben Jahr auf 2 ½ Jahre vorzunehmen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass es der Beschuldigte die Tat zwar wiederum zusammen mit C. begangen und nur kurz nach dem Raub auf die Shell-Tankstelle begangen hat. Im Übrigen handelt es sich aber um zwei verschiedene Raubüberfälle, zwischen denen kein besonders enger Zusammenhang besteht. Entsprechend hoch ist der jeweilige Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre auf 3 Jahre Freiheitsstrafe. 5.5.3. Weiter hat der Beschuldigte während eines Zeitraums von knapp zwei Wochen (23. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015) gewerbs- und bandenmässig eine Serie von vier Einbruchdiebstählen getätigt, wobei einer ein Versuch war. Zusätzlich hat er bereits vier Monate zuvor einen Einbruchdiebstahl begangen. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Entschluss, zur Weihnachtszeit Einbrüche zu begehen, unabhängig vom vorangegangen Entschluss des Einbruchdiebstahls in die Gemeindekanzlei R., welcher rund vier Monate vor Beginn der Einbruchdiebstahlserie stattfand und im Gegensatz zu diesen nur zusammen mit E., genau wie der erste Einbruchdiebstahl in das Restaurant F. im August 2014 (nicht angeklagt, siehe dazu UA act. 3122 f.) - 12 - verübt wurde, war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dieser Diebstahl aber im Kollektivdelikt mitumfasst (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Balser Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Einen Teil des von den Geschädigten geltend gemachten Betrages wird vom Beschuldigten bestritten. Insgesamt ist von einem anerkannten Deliktsbetrag von rund Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 auszugehen, sowie rund Fr. 1'000.00 vom Einbruchdiebstahl im August 2014 (vgl. Aussagen des Beschuldigten UA act. 2964, 2974, 2976 und 3000; Aussagen des Mitbeschuldigten G. UA act. 3222 und 3228; Aussagen des Mitbeschuldigten C. UA act. 2881). Für den Beschuldigten ergibt das einen Deliktsbetrag von rund Fr. 1'250.00 bis Fr. 1'500.00 innerhalb von zwei Wochen. Der Taterfolg ist damit noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat die Einbruchdiebstähle grösstenteils in der gleichen Viererkonstellation begangen. Das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns geht dabei nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Innerhalb der Bande lässt sich keine eigentliche Führungsperson ausmachen. Vieles ist über den Mitbeschuldigten C. gelaufen (z.B. haben sich E. und G. über den Beschuldigten kennengelernt UA act. 3100), allerdings sind anscheinend viele Ideen von E. ausgegangen (u.a. UA act. 2880, 2886 und 2961). Der Beschuldigte ist dabei eher als Mitläufer denn als Anreisser zu weiteren Diebestouren anzusehen. Erneut verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus. Zwar verfügte der Beschuldigte weiterhin über hohe Schulden, jedoch hat er mit der Verübung von Einbruchdiebstählen den am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Und dies, obwohl er zur Tatzeit über eine Arbeitsstelle verfügte (UA act. 188). Auch wenn der vom Beschuldigten behauptete Drogen- und Alkoholkonsum vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen (UA act. 2957 und 2968) zu einer gewissen Enthemmtheit geführt haben dürfte, ohne dass dadurch jedoch die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die strafrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls einmal bei einem Versuch geblieben ist. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen - 13 - vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Diebstahl verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Diebstählen ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 betr. den gewerbsmässigen Betrug). Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus. Ein rein monetäres Motiv ist jedem Vermögensdelikt immanent. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass – abgesehen von den monetären Beweggründen und dem Umstand, dass wiederum C. mit dabei war – kein enger Zusammenhang zu den Raubüberfällen bestanden hat. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre. 5.5.4. In engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Diebstählen stehen die mehrfachen Sachbeschädigungen. Zusammen mit der in der Einstellzelle verursachten Sachbeschädigung beläuft sich der Schaden auf insgesamt Fr. 7'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 29), was auch in der Summe noch nicht als grosser Schaden bezeichnet werden kann (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Das Vorgehen bestand darin, mittels Flachwerkzeugen Türen aufzubrechen oder mit einem Stein Fenster einzuschlagen sowie den ebenfalls vorgefundenen Zigarettenautomaten und Tresor, sofern diese nicht abtransportiert und zu einem späteren Zeitpunkt aufgebrochen worden sind, aufzubrechen. Die Art und Weise des Vorgehens ging somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich neutral aus. Mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. - 14 - Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigungen grösstenteils nicht das primäre Ziel, sondern einerseits Voraussetzung für die anschliessende Begehung der Diebstähle oder als deren Folge erfolgten. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 4 Jahre und 3 Monate. 5.5.5. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern nur in Restaurants und andere Geschäftsräume, aber keine Wohnhäuser, eingedrungen ist, wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.3). Ein Hausfriedensbruch ist für die Betroffenen meist schwerwiegender als der bei einem Einbruchdiebstahl verursachte Sachschaden, da damit die Privatsphäre auf Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies trifft, wenn auch in geringerem Ausmass, auch auf Eigentümer von Geschäftsräumen zu. Wiederum mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Hausfriedensbrüchen verfügte. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. In Anbetracht des situativen Zusammenhangs der Hausfriedensbrüche mit den Diebstählen ist ihr Gesamtschuldbeitrag als geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um 4 Monate auf 4 Jahre und 7 Monate. 5.5.6. Weiter ist die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis) vom 30. Januar 2016 zu erhöhen. Obwohl der Beschuldigte genau wusste, dass er nicht über den erforderlichen Ausweis verfügte, hat er sich hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt. Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 4 zu Art. 95 SVG, mit - 15 - Hinweisen). Indem der Beschuldigte ohne über den gültigen Führerausweis zu verfügen ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat er sich über die geschaffene Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt. Er hat äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet oder sich nicht anders organisiert hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Erschwerend kommt hinzu, dass eine kurz nach dem Tatzeitpunkt durchgeführte Atem-Alkoholprobe über 1 ‰ anzeigte (UA act. 2766). Die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer war dadurch erhöht. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende abstrakte Gefahr manifestierte sich zudem konkret, als der Beschuldigte bereits nach kurzer Fahrt einen Selbstunfall verursachte, indem er mit einer Signalisationstafel kollidierte. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Diese Tat stand sodann in keinem Zusammenhang zu den vorangegangen, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate auf 5 Jahre rechtfertigt. 5.5.7. Sodann ist die Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erhöhen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (hier nicht zweckmässiger) Geldstrafe bestraft. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestandes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Im Vergleich zu anderen denkbaren Verhaltensweisen, die vom Tatbestand erfasst sind, wiegt das Verschulden – im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte kurz zuvor einen Selbstunfall verursacht hat – im konkreten Fall mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 5 Jahre und 3 Monate zu erhöhen. - 16 - 5.5.8. Zuletzt ist die Einsatzstrafe noch für das mehrfache Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch zu erhöhen. Das erste Mal hat der Beschuldigte das Auto seines in den Ferien weilenden Bruders genommen, obwohl dieser ihm dies ausdrücklich verboten hatte (vgl. UA act. 2647). Zwar hat der Beschuldigte das Motorfahrzeug in der Folge nicht selber geführt, sondern ist nur der Beifahrer von E. gewesen. Dies wirkt sich jedoch im Hinblick auf die Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus. Beim zweiten Vorfall war er zuerst als Beifahrer mit seiner Freundin H. in deren Auto unterwegs. Nachdem diese einen Halt eingelegt hatte und ausgestiegen war, stieg der Beschuldigte hinter das Steuer des Fahrzeuges und ist davongefahren (UA act. 2757 f.). Insgesamt gingen die Handlungen des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Er verfügte aber auch hinsichtlich dieser Handlungen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist auch der gesetzgeberische Entscheid zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motorfahrzeug eines Angehörigen entwendet (Antragsdelikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderlichen Führerausweis hat (Art. 94 Abs. 2 SVG), und es sich bei der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch in Bezug auf die Administrativmassnahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden. Mithin ist – unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung – von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Zwar ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass die Entwendung des Autos teilweise in einem engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung steht. Entsprechend geringer fällt im Rahmen der Asperation die Erhöhung aus. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). Es geht deshalb nicht an, die mehrfache Entwendung des Autos zum Gebrauch im Rahmen der Strafzumessung im Ergebnis überhaupt nicht zu berücksichtigen, zumal es sich nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand handelt. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Fahren ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht. - 17 - Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 5 ½ Jahre. 5.5.9. In Bezug auf die Täterkomponenten hat die Vorinstanz alle relevanten Kriterien aufgeführt und gewürdigt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 30 f.). Während sich die teils einschlägigen Vorstrafen straferhöhend auswirken, sind seine Geständnisse, selbst wenn diese nicht bei der allerersten Einvernahme erfolgten, doch in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht jedes Delikt hätte dem Beschuldigten ohne dessen Geständnis zweifellos zugeordnet werden können. Der Beschuldigte hat nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Verfahren erneut delinquiert. Dafür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2021 rechtskräftig verurteilt. Sodann laufen weitere Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten. Dies zeigt die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auf. Selbst wenn es ihm gelang, einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen, so lässt sich aus den weiteren persönlichen Umstände nichts zu seinen Gunsten gewichten. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände die Waage, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen ist. 5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 1. Oktober 2015 wegen Verdachts, einen Raubüberfall begangen zu haben, verhaftet. Die Anklage wurde am 7. Mai 2018 erhoben. Diese Zeitdauer erscheint zwar lange, jedoch betraf die Untersuchung mehrere Mittäter und verschiedene Delikte. Die letzte Einvernahme fand am 13. Mai 2016 statt (Auskunftsperson I. betreffend den Raub im Restaurant M., UA act. 2235 ff.). Der Schlussbericht der Kantonspolizei erfolgte sodann am 9. August 2016 (UA act. 1945 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft erst am 25. April 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C. in Auftrag gab (UA act. 59), kann nicht dazu führen, den Beschuldigten, den dieses Gutachten gar nicht betrifft, für längere Zeit im Ungewissen zu belassen. Der Vorwurf an den Beschuldigten war erheblich, weshalb die verstrichene Zeitdauer seit dem Schlussbericht der Kantonspolizei bis zur Anklageerhebung von nicht ganz zwei Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Diese Ungewissheit mag mitursächlich dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte in psychiatrische Behandlung geben musste (vgl. Eingaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Beilage 1). Auch wenn eine gewisse Zukunftsunsicherheit während eines laufenden Strafverfahrens - 18 - hinzunehmen ist, so bedeutete dies vorliegend bei dieser langen Zeitdauer eine zusätzlich erhöhte Belastung. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben hat. Der Entscheid des Bundesgerichts datiert vom 31. Januar 2022, mithin 1 ½ Jahre nach Eingang der Beschwerde, was vor dem Hintergrund der drohenden hohen Freiheitsstrafe eine unverhältnismässig lange Zeit darstellt und auch diesbezüglich von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um ½ Jahr auf 5 Jahre. 5.7. Die in diesem Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (1. Oktober 2015 bis 4. November 2015) ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der anlässlich der Raubüberfälle begangenen Sachbeschädigungen freizusprechen ist und anstatt eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren eine solche von 5 Jahren auszusprechen ist. Im Übrigen ist seine Berufung, mit welcher er eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt hatte, abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten seinen hälftigen Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten (Art. 418 Abs. 1 StPO), welche für dieses und das Verfahren von C. (SST.2019.186) auf insgesamt Fr. 6'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Die mit Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2019 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfährt - 19 - keine Änderung. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesstrafgericht. 6.2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf seine Kostennote vom 3. März 2022. Der geltend gemachte Aufwand von 7.17 Stunden für die zwei Eingaben am Obergericht vom 22. Februar 2022 und 3. März 2022 ist überhöht und um 2 Stunden zu kürzen. Sodann ist das Studium des Bundesgerichtsurteils bereits mit der in jenem Verfahren ausgerichteten Entschädigung abgegolten, weshalb eine weitere Kürzung von 1 Stunde vorzunehmen ist. Insgesamt resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 9.66 Stunden für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Sodann erscheint dafür ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen. Unter Berücksichtigung der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist der amtliche Verteidiger im zweiten Umgang mit (gerundet) Fr. 1'930.00 zu entschädigen. Diese Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte nicht zurückzubezahlen. 6.3. Nachdem der Beschuldigte nach wie vor schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung immer noch korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2020. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 20 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Fahrzeuges an einen nicht fahrfähigen Führer (Anklageziffer 4) infolge Verjährung eingestellt. 2.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5); - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 2). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1 und 2) - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 3.2 bis 3.5), - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 6), - des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffer 3), - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 4 und 5), - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklage- ziffer 5), - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5), - der Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 21 - 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (1. Oktober 2015 bis 4. November 2015) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2015 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 für 110 Tage gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Zivilforderung der Privatklägerin J. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin K. Fr. 500.00 als Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C. und B. zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Gemeinde R. Fr. 750.00 als Schadenersatz unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter E. zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzansprüche der Privatklägerin Gemeinde R. werden abgewiesen. 6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.00 (zusammen mit dem Verfahren SST.2019.162) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 10'900.00 auszurichten. Vorbehalten bleibt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Bundesstrafgericht. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 22 - 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'930.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'342.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'313.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 30. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Stierli