1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt; - der versuchten Pornografie betr. Zusatzanklage (3. Abschnitt); - der sexuellen Handlung mit einem Kind betr. Zusatzanklage (1. Abschnitt).