Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der ergangenen Schuldund Freisprüche jeweils ein weitgehend einheitlicher Sachverhaltskomplex vorgelegen hat und keine auf die Freisprüche entfallenden Mehrkosten auszumachen sind, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) vollumfänglich aufzuerlegen.